Weitere Entscheidung unten: KG, 29.01.2007

Rechtsprechung
   KG, 22.01.2007 - 12 U 207/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6954
KG, 22.01.2007 - 12 U 207/05 (https://dejure.org/2007,6954)
KG, Entscheidung vom 22.01.2007 - 12 U 207/05 (https://dejure.org/2007,6954)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 12 U 207/05 (https://dejure.org/2007,6954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines Sachverständigengutachtens auf Basis der Fahrzeugschäden zum Beweis eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners; Überholen bei unklarer Verkehrslage; Fahrstreifenwechsel ohne Fahrtrichtungsanzeiger nach links auf einen befahrenen ...

  • Judicialis

    ZPO § 141; ; ZPO § 286; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulassung eines Sachverständigengutachtens bei einem PKW-Unfall aufgrund eines Fahrstreifenwechsels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 520
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - 1 U 137/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 22.01.2007 - 12 U 207/05
    Die Höhe des Nutzungsausfalls sowie der zugesprochenen pauschalen Unkosten von 70 EUR (Unkostenpauschale, 20 EUR, Senat DAR 2006, 211 = MDR 2006, 568 = NZV 2006, 307 zuzüglich pauschalierter Ummeldekosten, 50 EUR, vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 415) bewegen sich im Bereich des Üblichen (§ 287 ZPO).
  • KG, 18.07.2005 - 12 U 50/04

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Unfallverursachung durch Polizeifahrzeug mit

    Auszug aus KG, 22.01.2007 - 12 U 207/05
    Die Höhe des Nutzungsausfalls sowie der zugesprochenen pauschalen Unkosten von 70 EUR (Unkostenpauschale, 20 EUR, Senat DAR 2006, 211 = MDR 2006, 568 = NZV 2006, 307 zuzüglich pauschalierter Ummeldekosten, 50 EUR, vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 415) bewegen sich im Bereich des Üblichen (§ 287 ZPO).
  • LG Berlin, 23.08.2012 - 44 O 262/11

    Kein Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt und Beilackierungskosten

    Denn ein Sachverständiger kann zwar den genauen Anstoßwinkel der Fahrzeuge ermitteln, nicht aber feststellen, wo auf der Straße die Fahrzeuge gefahren sind und auch nicht welcher Fahrzeugführer nach rechts oder nach links oder geradeaus gelenkt hat, sofern nicht zumindest die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn im Unfallzeitpunkt feststeht (KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2007, 12 U 207/05, NZV 2007, 520).
  • LG Magdeburg, 19.05.2010 - 5 O 415/08

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungsaufwand,

    Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50, 00 ? nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2007, AZ.: 12 U 207/05).
  • KG, 27.04.2009 - 12 U 65/09

    Berufungsverfahren: Zurückweisung eines erstinstanzlich zurückgehaltenen

    Daher entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht in einem derartigen Fall das Einholen eines Sachverständigengutachtens wegen Ungeeignetheit ablehnen kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 U 207/05 - NZV 2007, 520 = VRS 113, 92 = KGR 2008, 9; vom 22. Februar 2007 - 12 U 134/06 - KGR 2008, 123; vom 13. Oktober 2008 - 12 U 211/07 - ).
  • KG, 13.10.2008 - 12 U 211/07

    Verkehrsunfall: Absehen von der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens

    10 Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen, da im Streitfall eine Aufklärung über die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten (oder des Klägers) aus dem durch Fotos dokumentierten Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht möglich ist; so hat das Landgericht auf S. 10 des angefochtenen Urteils zutreffend das Beweismittel als ungeeignet bezeichnet und betont, dass der Sachverständige aus dem Schadensbild hier nicht feststellen kann, welches der beteiligten Fahrzeuge - unzulässigerweise - in den Fahrstreifen des jeweils anderen gewechselt ist (vgl. zu Folgerungen von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang beim Fahrstreifenwechsel auch Senat, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 12 U 207/05 - NZV 2007, 520 = VRS 113, 92 = KGR 2008, 9; Beschluss vom 22. Februar 2007 - 12 U 134/06 - KGR 2008, 123).
  • AG München, 27.06.2011 - 331 C 29216/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

    (KG, Beschl. v. 22.01.2007 - 12 U 207/05, NZV 2007, 520).
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Rechtsprechung
   KG, 29.01.2007 - 12 U 37/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16932
KG, 29.01.2007 - 12 U 37/06 (https://dejure.org/2007,16932)
KG, Entscheidung vom 29.01.2007 - 12 U 37/06 (https://dejure.org/2007,16932)
KG, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 12 U 37/06 (https://dejure.org/2007,16932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Papierfundstellen

  • NZV 2007, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 17.10.2005 - 12 U 55/05

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz des Unfallschadens bei Bestehen eines

    Auszug aus KG, 29.01.2007 - 12 U 37/06
    Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (vgl. Senat, DAR 2006, 323 = KGR 2006, 527 = VersR 2006, 1559 = VRS 110, 258).

    Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (vgl. DAR 2006, 323 = VRS 110, 258 = KGR Berlin 2006, 527 = VersR 2006, 1559; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2006 - 12 U 101/06).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 101/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nachweis des Zusammenhangs zwischen Unfall und

    Auszug aus KG, 29.01.2007 - 12 U 37/06
    Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (vgl. DAR 2006, 323 = VRS 110, 258 = KGR Berlin 2006, 527 = VersR 2006, 1559; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2006 - 12 U 101/06).
  • OLG Hamm, 15.10.2013 - 9 U 53/13

    Kein Schadensersatz beim "So-Nicht-Unfall"

    Dieses Ergebnis reicht dem Senat jedoch aufgrund der erheblichen, nicht kompatiblen Vorschäden in den bei dem Unfall angeblich beschädigten Bereichen des Fahrzeugs des Klägers nicht für die hinreichende Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO aus, dass dieser Schaden auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. insoweit auch KG, Beschluss vom 29.01.2007, 12 U 37/06).
  • KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten

    Das Landgericht hätte auch nicht dem Antrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens und der Vernehmung des sachverständigen Zeugen A stattgeben müssen, weil allein der Umstand, dass die Klägerin weiterhin eine andere Auffassung zur Unfallursächlichkeit vertritt, keine neue Begutachtung veranlasst (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 U 37/06 = BeckRS 2007 12643).
  • LG Bochum, 02.05.2023 - I 8 O 297/21

    Vorschadensproblematik, Teilschadensersatz

    Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltendgemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.).
  • LG Bochum, 02.05.2023 - 8 O 297/21
    Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke , in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.).
  • AG Köln, 24.05.2012 - 271 C 198/11

    Anforderungen an den Nachweis des Klägers zur Schadensverursachung bei nicht

    Zudem gibt es nach der Rechtsprechung auch für zuzuordnende Schäden dann keinen Ersatz, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. KG, Urteil vom 29.01.2007, Az.: 12 U 37/06, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2006, Az.: 16 U 75/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 4 U 63/08).
  • LG Bochum, 30.07.2021 - 8 O 447/19
    Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke , in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.).
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